RS OGH 2011/12/6 10Ob97/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2011
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Norm

JN §109
JN §114 Abs2
UVG §2 Abs1
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 114 heute
  2. JN § 114 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. JN § 114 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 114 gültig von 01.07.1971 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 342/1970
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Hält sich diejenige Person, mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dienstbedingt im Ausland auf, fingiert das UVG den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts, das sich aus den §§ 109, 114 Abs 2 JN ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsplatz der einzige Bestimmungsgrund für den Auslandsaufenthalt ist und dieser nicht auf Dauer, sondern auf begrenzte Zeit ausgerichtet ist. Eine bestimmte zeitliche Obergrenze ist nicht vorgesehen. Diese Fiktion eines inländischen Aufenthalts des Kindes hat auch dann zu gelten, wenn sich der vorübergehende Auslandsaufenthalt der Familie aus der Dienstpflichterfüllung des Ehemanns der Betreuungsperson (hier: der Mutter) des Kindes ergibt. Für die Vollziehung des UVG ist somit in den erwähnten Fällen der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts weiterhin anzunehmen. Ist ein Pflegschaftsverfahren bereits anhängig, ist das Pflegschaftsgericht auch zur Vorschussgewährung zuständig.Hält sich diejenige Person, mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, dienstbedingt im Ausland auf, fingiert das UVG den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts, das sich aus den Paragraphen 109, 114, Absatz 2, JN ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsplatz der einzige Bestimmungsgrund für den Auslandsaufenthalt ist und dieser nicht auf Dauer, sondern auf begrenzte Zeit ausgerichtet ist. Eine bestimmte zeitliche Obergrenze ist nicht vorgesehen. Diese Fiktion eines inländischen Aufenthalts des Kindes hat auch dann zu gelten, wenn sich der vorübergehende Auslandsaufenthalt der Familie aus der Dienstpflichterfüllung des Ehemanns der Betreuungsperson (hier: der Mutter) des Kindes ergibt. Für die Vollziehung des UVG ist somit in den erwähnten Fällen der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts weiterhin anzunehmen. Ist ein Pflegschaftsverfahren bereits anhängig, ist das Pflegschaftsgericht auch zur Vorschussgewährung zuständig.

Entscheidungstexte

  • RS0127516">10 Ob 97/11d
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 97/11d
    Veröff: SZ 2011/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127516

Im RIS seit

21.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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