Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 60 Abs 1 und 2 Z 6 iVm §§ 66 und 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegenüber dem Berufungswerber ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß § 64 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Berufungswerber seit 20 Tagen illegal in Österreich aufgehalten habe. Er ha... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren
Norm: FPG §52 Abs1 FPG §63 Abs1 SDÜ Art21 FPG § 52 heute FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019 ... mehr lesen...