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VerwaltungsverfahrenNorm
FPG §52 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn A M Al Ma, geb. am, Staatsangehöriger von Ägypten, vertreten durch Dr. W We, Rechtsanwalt, Wz, Wi, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 07.02.2011, GZ.: 2.2. A 1589-2011/3, wie folgt entschieden:
Gemäß § 9 Fremdenpolizeigesetz idgF BGBl. I Nr.38/2011 (im Folgenden FPG) in Verbindung mit Art 13 der Richtlinie 2008/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 in Verbindung mit § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 9, Fremdenpolizeigesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.38 aus 2011, (im Folgenden FPG) in Verbindung mit Artikel 13, der Richtlinie 2008/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Text
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 60 Abs 1 und 2 Z 6 iVm §§ 66 und 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegenüber dem Berufungswerber ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß § 64 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Berufungswerber seit 20 Tagen illegal in Österreich aufgehalten habe. Er habe sich anlässlich seiner Festnahme am 06.02.2011 mit einem ägyptischen Reisepass, gültig bis 26.02.2012, ausgewiesen, besitze jedoch keinen Aufenthaltstitel.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur erließ mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraphen 66 und 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegenüber dem Berufungswerber ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß Paragraph 64, Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Berufungswerber seit 20 Tagen illegal in Österreich aufgehalten habe. Er habe sich anlässlich seiner Festnahme am 06.02.2011 mit einem ägyptischen Reisepass, gültig bis 26.02.2012, ausgewiesen, besitze jedoch keinen Aufenthaltstitel.
In seiner fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 06.02.2011 über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 03.12.2012, verfügt habe. Der Berufungswerber sei sohin berechtigt gewesen, sich zumindest für 3 Monate in Österreich auf Grund des italienischen Aufenthaltstitels aufzuhalten. Der Berufungswerber habe seine Aufenthaltsbewilligung erst am 11.02.2011 ausgefolgt erhalten, habe aber bereits davor über eine solche verfügt und rechtzeitig deren Verlängerung beantragt, weshalb er zum Zeitpunkt der Festnahme nicht im tatsächlichen Besitz dieser Chipcard gewesen sei. Der Berufungswerber beantragt in Stattgebung seiner Berufung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24.08.2011 wurde der Berufungswerber aufgefordert, eine lesbare Kopie seines permesso di soggiorno binnen einer Woche zu übermitteln und bekannt zu geben, wann sein italienischer Aufenthaltstitel tatsächlich ausgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 25.08.2011 übermittelte der Vertreter des Berufungswerbers eine lesbare Kopie des permesso di soggiorno und verwies darauf, dass das Ausstellungsdatum der 02.10.2008 sei. Der Berufungswerber habe das Dokument erst am 11.02.2011 ausgefolgt erhalten, sei aber während der ganzen Zeit tatsächlich im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels gewesen. Vorgelegt wurden Kopien des permesso di soggiorno des Berufungswerbers sowie dessen ägyptischen Reisepasses, gültig bis 26.02.2012.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen:
§ 9 Abs 1 FPG (Verfassungsbestimmung) idF BGBl I Nr. 38/2011:Paragraph 9, Absatz eins, FPG (Verfassungsbestimmung) in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 38/2011:
Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
§ 9 Abs 1a FPG:Paragraph 9, Absatz eins a, FPG:
Über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs.2 Z 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Abs. 3 erlassen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.Über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Absatz 3, erlassen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.
§ 6 Abs 1 FPG:Paragraph 6, Absatz eins, FPG:
Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.
§ 6 Abs 2 FPG:Paragraph 6, Absatz 2, FPG:
Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.
§ 6 Abs 7 FPG:Paragraph 6, Absatz 7, FPG:
Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß § 39 festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die auf Grund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß Paragraph 39, festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die auf Grund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
§ 52 Abs 1 FPG:Paragraph 52, Absatz eins, FPG:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
§ 52 Abs 2 FPG:Paragraph 52, Absatz 2, FPG:
Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
§ 52 Abs 3 FPG:Paragraph 52, Absatz 3, FPG:
Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs.1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
§ 63 Abs 1 FPG:Paragraph 63, Absatz eins, FPG:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
§ 63 Abs 2 FPG:Paragraph 63, Absatz 2, FPG:
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs.3. § 53 Abs.5 und 6 gelten.Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Paragraph 53, Absatz 5 und 6 gelten.
§ 63 Abs 3 FPG:Paragraph 63, Absatz 3, FPG:
Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs.1 ist in den Fällen des § 53 Abs.2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Ein Aufenthaltsverbot gemäß Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
§ 125 Abs 16 FPG:Paragraph 125, Absatz 16, FPG:
Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Abs. 2 leg cit nur zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Absatz 2, leg cit nur zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Richtlinie 2008/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 sieht vor, dass gegen jede Rückkehrentscheidung ein Instanzenzug zu einem unabhängigen Tribunal - in Österreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) - offenstehen muss (Art. 13 Rückführungsrichtlinie). Auf Grund des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24.12.2010 ist die Rückführungsrichtlinie unmittelbar anzuwenden. Somit geht seit 24.12.2010 im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat.Die Richtlinie 2008/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 sieht vor, dass gegen jede Rückkehrentscheidung ein Instanzenzug zu einem unabhängigen Tribunal - in Österreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) - offenstehen muss (Artikel 13, Rückführungsrichtlinie). Auf Grund des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie am 24.12.2010 ist die Rückführungsrichtlinie unmittelbar anzuwenden. Somit geht seit 24.12.2010 im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie der Instanzenzug nicht (mehr) zur örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, sondern zum örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat.
Da der Berufungswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, am 06.02.2011 um 20.42 Uhr im Reisezug EN 235 in Richtung Italien von Beamten der OZ AGM Wr. N kurz vor der Ausstiegsstelle Bruck/Mur festgenommen und um 21.23 Uhr der Sektorstreife B am Bahnhof Bruck/Mur übergeben wurde, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Es werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufungswerber, ein am in D geborener Staatsangehöriger Ägyptens, arbeitet seit 3 Jahren in Mailand als Koch. Er verfügt über einen ägyptischen Reisepass mit der Nr. 0971107, gültig bis 26.02.2012, und hat seinen Hauptwohnsitz in Italien, C L, Mi. Der Berufungswerber wurde am 06.02.2011 im Reisezug EN 235 in Richtung Italien kurz vor der Ausstiegsstelle Bruck/Mur von Beamten der OZ AGM Wr. N einer fremdenrechtlichen Polizeikontrolle unterzogen und wies sich dabei mit seinem ägyptischen Reisepass und seinem permesso di soggiorno, welches bis 12.01.2011 gültig war, aus. Er erklärte, dass er sich seit zwei Tagen in Österreich zu Besuch befinde, er habe seinen Bruder in Wien besucht. Weiters verwies der Berufungswerber darauf, dass er fristgerecht einen Antrag um Verlängerung seines Aufenthaltstitels (permesso di soggiorno) im November 2010 in Italien gestellt habe. Am 11.02.2011 erhielt der Berufungswerber, nachdem er am 07.02.2011 um 08.30 Uhr zur Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vorgeführt und ihm gegenüber nach Aufnahme einer Niederschrift am 07.02.2011 der nunmehr angefochtene Bescheid vom 07.02.2011, GZ.: 2.2. A 1589-2011/3, erlassen wurde und er von zwei KFD-Beamten der PI Bruck/Mur zum Grenzübergang Thörl-Maglern verbracht und um 15.00 Uhr den italienischen Behörden übergeben worden war, eine neue Chipcard permesso di soggiorno ausgefolgt. Auf dieser ist als Ausstellungsdatum der 02.10.2008 festgehalten, gültig ist dieser italienische Aufenthaltstitel bis 03.12.2012. Der Berufungswerber verfügte somit zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 06.02.2011 sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 07.02.2011 über eine aufrechte, gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den vom Berufungswerber vorgelegten Urkunden, dem permesso di soggiorno, ausgestellt am 02.10.2008, gültig bis 03.12.2012, der Kopie des Reisepasses des Berufungswerbers, gültig bis 26.02.2012, dem Polizeibericht der Polizeiinspektion B/Mu vom 06.02.2011, dem Polizeibericht der Polizeiinspektion B/Mu vom 07.02.2011, der Anzeige der Polizeiinspektion B/Mu vom 06.02.2011, der mit dem Berufungswerber am 07.02.2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur aufgenommenen Niederschrift, sowie dem Kurzbrief der Polizeiinspektion B/Mu vom 07.02.2011.
Dass der Berufungswerber im internationalen Reisezug EN 235, Liegewagen Nr. 418, von Wien-Meidling kommend in Richtung Italien unterwegs war, als er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wurde, konnte auf Grund des im Akt aufliegenden Fahrscheins plus Reservierung des Berufungswerbers festgestellt werden.
Die Feststellungen, wonach der Berufungswerber kurz vor der Ausstiegsstelle Bruck/Mur im Reisezug EN 235 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und festgenommen wurde, konnten auf Grund des Polizeiberichtes der Polizeiinspektion B/Mu vom 06.02.2011, GZ: E1/2159/2011, getroffen werden.
Dass der Berufungswerber eine Hauptwohnsitzadresse in Italien hat, konnte auf Grund des im Akt aufliegenden Meldezettels von Mi vom 03.12.2010, festgestellt werden.
Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:
§ 2 Abs 4 Z 5 FPG:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 5, FPG:
Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden.
§ 2 Abs 4 Z 6 FPG:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG:
Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997.Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,.
§ 2 Abs 4 Z 10 FPG:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG:
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
§ 2 Abs 4 Z 14 FPG:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14, FPG:
Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG BGBl. I Nr. 100/2005, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt.Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt.
Da der Berufungswerber als Staatsangehöriger von Ägypten Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs 1 FPG zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann im Sinne des § 63 Abs 1 Z 1 und 2 ein Aufenthaltsverbot nur dann erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Da der Berufungswerber als Staatsangehöriger von Ägypten Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, FPG zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Aufenthaltsverbot nur dann erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde verfügte der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Festnahme gemäß § 39 FPG am 06.02.2011 über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien, ein permesso di soggiorno, ausgestellt am 02.10.2008, mit einer Gültigkeit bis 03.12.2012.Entgegen der Annahme der belangten Behörde verfügte der Berufungswerber zum Zeitpunkt seiner Festnahme gemäß Paragraph 39, FPG am 06.02.2011 über einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien, ein permesso di soggiorno, ausgestellt am 02.10.2008, mit einer Gültigkeit bis 03.12.2012.
Auch wenn die vom Berufungswerber mitgeführte Chipcard als Ablaufdatum den 12.01.2011 aufwies, so hatte der Berufungswerber fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung seines Visums in Italien gestellt und wurde ihm die neue Chipcard über den gültigen italienischen Aufenthaltstitel bis 03.12.2012 am 11.02.2011 in Italien ausgehändigt.
Gemäß Art. 21 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs 1 a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen.Gemäß Artikel 21, SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5, Absatz eins, a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen.
Gemäß Schengener Grenzkodex (VO 562/2006) und der gemäß Art. 2 Abs. 15 des Kodex aufgenommenen Liste von Aufenthaltstiteln berechtigt unter anderem ein permesso di soggiorno zur Überschreitung der Schengengrenzen.Gemäß Schengener Grenzkodex (VO 562 aus 2006,) und der gemäß Artikel 2, Absatz 15, des Kodex aufgenommenen Liste von Aufenthaltstiteln berechtigt unter anderem ein permesso di soggiorno zur Überschreitung der Schengengrenzen.
Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber, welcher seit 2008 in Italien lebt und dort auf Grund des ihm am 02.10.2008 ausgestellten permesso di soggiorno, ITA 29615AU, bis nunmehr 03.12.2012 aufenthaltsberechtigt ist, Anfang Februar 2011 nach Österreich eingereist, um seinen in Wien lebenden Bruder zu besuchen. Auch wenn die vom Berufungswerber mitgeführte Chipkarte des permesso di soggiorno als Gültigkeitsdatum den 12.01.2011 aufwies, hatte der Berufungswerber fristgerecht vor Ablauf seines Visums im November 2010 in Italien einen Antrag auf Verlängerung seines permesso di soggiorno eingebracht und wurde diesem Antrag letztendlich Folge gegeben und das permesso di soggiorno des Berufungswerbers für den Zeitraum von 02.10.2008 bis 03.12.2012 für gültig erklärt, wobei dem Berufungswerber die neue Chipcard des permesso di soggiorno erst nach seiner Rückkehr nach Italien am 11.02.2011 ausgehändigt wurde. Der Berufungswerber war am 06.02.2011, als er einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Reisezug EN 235 in Richtung Italien unterzogen und in weiterer Folge festgenommen wurde, auf Grund seines permesso di soggiorno zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Der Berufungswerber hat gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden sämtliche seiner Daten bekannt gegeben und sich darauf verlassen, nach Österreich mit seinem Schengen-Visum einreisen bzw. sich dort legal aufhalten zu dürfen.
Hätte die belangte Behörde entsprechende Nachforschungen betrieben, hätte sie festgestellt, dass der Berufungswerber über einen bis 03.12.2012 gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie einen bis 26.02.2012 gültigen ägyptischen Reisepass verfügte und er sich somit in Österreich nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, 20 Tage lang illegal aufgehalten hatte.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber erweist sich somit im Grunde des § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 1 FPG als unzulässig und war der angefochtene Bescheid aufzuheben.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber erweist sich somit im Grunde des Paragraph 52, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG als unzulässig und war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot; Aufenthaltstitel; permesso di soggiorno; Drittausländer; Chipkarte; ErmittlungspflichtZuletzt aktualisiert am
08.02.2012