RS Uvs 2011/10/7 26.8-1/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FPG §52 Abs1
FPG §63 Abs1
SDÜ Art21
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Rechtssatz

Gemäß Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs 1 a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen. Gemäß Schengener Grenzkodex (VO 562/2006) und der gemäß Art. 2 Abs. 15 des Kodex aufgenommenen Liste von Aufenthaltstiteln berechtigt unter anderem ein "permesso di soggiorno" zur Überschreitung der Schengengrenzen. Im vorliegenden Fall war der Drittausländer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, welcher seit 2008 in Italien lebt und dort auf Grund des ihm am 02.10.2008 ausgestellten - und rechtzeitig verlängerten - "permesso di soggiorno" bis 03.12.2012 aufenthaltsberechtigt ist, Anfang Februar 2011 zu einem Besuch nach Österreich eingereist. Auch wenn die von ihm mitgeführte Chipkarte des "permesso di soggiorno" das Gültigkeitsdatum 12.01.2011 aufwies, hatte er fristgerecht vor Ablauf seines Visums im November 2010 in Italien einen Antrag auf Verlängerung seines "permesso di soggiorno" eingebracht. Diesem Antrag wurde Folge gegeben und das "permesso di soggiorno" für den Zeitraum von 02.10.2008 bis 03.12.2012 für gültig erklärt, wobei die neue "Chipcard" erst nach seiner Rückkehr nach Italien am 11.02.2011 ausgehändigt wurde. Daher war der Berufungswerber zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 06.02.2011 im Reisezug EN 235 nach Italien als Inhaber eines "permesso di soggiorno" zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Daher hätte die Erstbehörde in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungswerber mit seinem ägyptischen Reisepass ausgewiesen und den fremdenpolizeilichen Behörden alle seine Daten bekannt gegeben hatte, das Bestehen des gültigen italienischen Aufenthaltstitels für einen legalen Aufenthalt in Österreich (von 20 Tagen) ermitteln müssen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war daher nach § 52 Abs 1 und 2 iVm § 63 Abs 1 FPG rechtswidrig.Gemäß Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 3 Monate in einem Zeitraum von 6 Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5, Absatz eins, a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, (Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedsstaates stehen. Gemäß Schengener Grenzkodex (VO 562 aus 2006,) und der gemäß Artikel 2, Absatz 15, des Kodex aufgenommenen Liste von Aufenthaltstiteln berechtigt unter anderem ein "permesso di soggiorno" zur Überschreitung der Schengengrenzen. Im vorliegenden Fall war der Drittausländer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, welcher seit 2008 in Italien lebt und dort auf Grund des ihm am 02.10.2008 ausgestellten - und rechtzeitig verlängerten - "permesso di soggiorno" bis 03.12.2012 aufenthaltsberechtigt ist, Anfang Februar 2011 zu einem Besuch nach Österreich eingereist. Auch wenn die von ihm mitgeführte Chipkarte des "permesso di soggiorno" das Gültigkeitsdatum 12.01.2011 aufwies, hatte er fristgerecht vor Ablauf seines Visums im November 2010 in Italien einen Antrag auf Verlängerung seines "permesso di soggiorno" eingebracht. Diesem Antrag wurde Folge gegeben und das "permesso di soggiorno" für den Zeitraum von 02.10.2008 bis 03.12.2012 für gültig erklärt, wobei die neue "Chipcard" erst nach seiner Rückkehr nach Italien am 11.02.2011 ausgehändigt wurde. Daher war der Berufungswerber zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 06.02.2011 im Reisezug EN 235 nach Italien als Inhaber eines "permesso di soggiorno" zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Daher hätte die Erstbehörde in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Berufungswerber mit seinem ägyptischen Reisepass ausgewiesen und den fremdenpolizeilichen Behörden alle seine Daten bekannt gegeben hatte, das Bestehen des gültigen italienischen Aufenthaltstitels für einen legalen Aufenthalt in Österreich (von 20 Tagen) ermitteln müssen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes war daher nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG rechtswidrig.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot; Aufenthaltstitel; permesso di soggiorno; Drittausländer; Chipkarte; Ermittlungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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