Norm: JGG §9 JGG §19 JGG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999 JGG § 19 heute JGG § 19 gültig ab 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024 JGG § 19 gültig von 01.09.2023 bis ... mehr lesen...
Norm: JGG §9 JGG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
Rechtssatz:
Das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung bilden zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 JGG, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen... mehr lesen...