Rechtssatz
Das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung bilden zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 JGG, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen.Das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung bilden zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 9, JGG, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104961Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0130OS00120_9600000_001