RS OGH 1997/2/11 4Ob2392/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

JGG §9
JGG §19

Rechtssatz

Tragender Gedanke der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen ist es somit, dem Jugendlichen ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abzuverlangen und ihn zu veranlassen, einen ihm zumutbaren positiven Beitrag zu leisten, ohne daß er gezwungen wäre, vollen Tatausgleich zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2392/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2392/96k
    Veröff: SZ 70/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107557

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0040OB02392_96K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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