Gründe: Mit Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, rechtskräftig seit 6. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, wurde der damals jugendliche Christopher H***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt. Mit Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, rechtskräftig seit 6. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, wurde der damals jugendliche Christopher H****... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 20.Juni 1980, GZ. 18 U 355/80-5, wurde der am 7.August 1963 geborene Kfz-Mechanikerlehrling Michael A nach einer in seiner und seiner Mutter Gegenwart durchgeführten Hauptverhandlung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 JGG. wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der deshalb zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig aufgeschoben. Dieses Urteil wurd... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 BJGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz:
Die nachträglich festgesetzte Strafe muß nicht zwingend eine Freiheitsstrafe sein; § 37 StGB kommt auch hier zur Anwendung. Die nachträglich festgesetzte Strafe muß nicht zwingend eine Freiheitsstrafe sein; Paragraph 37, StGB kommt auch hier zur Anwendung.
Entscheidungstexte 9 Os 147/75 Entscheidungstext OGH 19.05.1976 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz:
Keine Straffestsetzung bei rechtswidrigem Zwischenurteil: Ist das die Voraussetzung für die nachfolgende Straffestsetzung bildende Zwischenurteil gesetzwidrig, so könnte das darauf aufbauende Ergänzungsurteil nicht gesetzmäßig sein.
Entscheidungstexte 9 Os 60/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 9 Os 60/74 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz:
Das Gericht, das über einen Antrag im Sinne des § 45 Abs 4 JGG zu entscheiden hat, ist berechtigt, diesen Antrag dann abzuweisen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbrechers noch auf eine andere Weise als durch den Ausspruch und den Vollzug einer Strafe erreicht werden kann. Daher kann es an sich auch von der Straffestsetzung absehen und während des Laufes der Pro... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4 StPO §56 StPO § 56 heute StPO § 56 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018 StPO § 56 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016 StPO § 56 gülti... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz:
Zur nachträglichen Festsetzung einer gemäß dem § 13 Abs 1 JGG vorläufig nicht ausgesprochenen Strafe bedarf es eines Antrages des Staatsanwaltes (beziehungsweise im bezirksgerichtlichen Verfahren des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs) = EvBl 1949/413. Zur nachträglichen Festsetzung einer gemäß dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorläufig nicht ausgesprochenen Strafe bedarf es ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §17JGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz:
Die Auffassung, daß im Falle, als der Jugendliche in der Probezeit keine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, nur dann mit einer Straffestsetzung vorgegangen werden könne, wenn im Sinne des § 17 Abs 1 JGG 1961 ausgesprochene Maßnahmen keinen Erfolg zeitigen, ist im Gesetze nicht begründet. Die Auffassung, daß im Falle, als der Jugendliche in der Probezeit keine gerichtlich straf... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §45 Abs4 StPO §281 Z11 B StPO § 281 heute StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 StPO § 281 gültig von 0... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4 StPO §265 Bb StPO § 265 heute StPO § 265 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 265 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007 StPO § 2... mehr lesen...