RS OGH 1973/4/3 10Os29/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1973
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Norm

JGG 1961 §45 Abs4

Rechtssatz

Das Gericht, das über einen Antrag im Sinne des § 45 Abs 4 JGG zu entscheiden hat, ist berechtigt, diesen Antrag dann abzuweisen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbrechers noch auf eine andere Weise als durch den Ausspruch und den Vollzug einer Strafe erreicht werden kann. Daher kann es an sich auch von der Straffestsetzung absehen und während des Laufes der Probezeit dem Jugendlichen Weisungen erteilen sowie einen Bewährungshelfer bestellen (§ 20 Abs 2 JGG), ohne daß es hiezu eines Antrages von irgendeiner Stelle bedürfte (SSt 38/24).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 29/73
    Entscheidungstext OGH 03.04.1973 10 Os 29/73
    Veröff: SSt 44/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088623

Dokumentnummer

JJR_19730403_OGH0002_0100OS00029_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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