Norm
JGG 1961 §45 Abs4Rechtssatz
Die Anfechtung eines Urteils, das über Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß dem § 45 Abs 4 JGG 1961 erging, kann wegen Nichtigkeit nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO (§ 345 Z 12, 468 Z 3 StPO) erfolgen, weil die Anfechtung sich ausschließlich nur gegen den Strafausspruch als solchen und nicht auch gegen den im Zwischenurteil ergangenen rechtskräftigen Schuldspruch richten kann.Die Anfechtung eines Urteils, das über Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß dem Paragraph 45, Absatz 4, JGG 1961 erging, kann wegen Nichtigkeit nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, StPO (Paragraph 345, Ziffer 12, 468, Ziffer 3, StPO) erfolgen, weil die Anfechtung sich ausschließlich nur gegen den Strafausspruch als solchen und nicht auch gegen den im Zwischenurteil ergangenen rechtskräftigen Schuldspruch richten kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0088618Dokumentnummer
JJR_19641201_OGH0002_0100OS00217_6400000_001