Gründe: Mit dem - am selben Tage in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengerichtes vom 12.Jänner 1983, GZ 23 Vr 2.983/82-13, wurde der am 26.September 1965 geborene - damals also noch jugendliche (§ 1 Z 2 JGG) - Alois A des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gemäß dem § 13 Abs 1 JGG wurden der A... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §38 Abs1JGG 1961 §45
Rechtssatz:
Die gemäß § 38 Abs 1 JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Armenvertreters gilt auch für das fortgesetzte Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Strafe. Die gemäß Paragraph 38, Absatz eins, JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Armenvertreters gilt auch für das fortgesetzte Verfahren zur nachträglichen Festsetzung einer Strafe.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §45JGV 1955 §21 Abs2
Rechtssatz:
Zuständigkeit bei Zuweisung einer Strafsache gemäß § 63 StPO lediglich hinsichtlich der neuen Strafsache, nicht aber hinsichtlich des früheren (nicht beendeten) Verfahrens. (Zum JGG 1949) Zuständigkeit bei Zuweisung einer Strafsache gemäß Paragraph 63, StPO lediglich hinsichtlich der neuen Strafsache, nicht aber hinsichtlich des früheren (nicht beendeten) Verfahrens. (Zum JGG 1949)
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Norm: JGG 1961 §13 Abs3 BJGG 1961 §45
Rechtssatz:
Die nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der Strafe im Sinne der § 13 Abs 3 und § 42 Abs 3 JGG stellt eine Fortsetzung des bisherigen Verfahrens mit dem Ziele dar, das zunächst auf die Schuldfrage allein beschränkte "Zwischenurteil" durch einen Ausspruch über die Strafe zu ergänzen (Kadecka, JGG, Manz 1929,195; SSt XV/17). Diese "Fortsetzung" des Verfahrens hat daher regelmäßig... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs3 CJGG 1961 §45 StPO §281 Abs1 Z11 StPO § 281 heute StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022 StPO §... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs3 BJGG 1961 §45 StPO §290 Abs1 Satz2 StPO § 290 heute StPO § 290 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Rechtssatz:
Wird ein die Strafe gemäß dem § 42 Abs 3 JGG nachträglich festsetzendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat de... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §45
Rechtssatz:
Um in Fällen des § 13 Abs 1 JGG 1949 die nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der Strafe einzuleiten, bedarf es eines ausdrücklich darauf abzielenden Antrages des Staatsanwaltes. (Zum JGG 1949) Um in Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1949 die nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der Strafe einzuleiten, bedarf es eines ausdrücklich darauf abzielenden Antrages des Staatsanwaltes. (Zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §902 JGG 1961 §13 Abs3JGG 1961 §45KPzStG ArtVIII ABGB § 902 heute ABGB § 902 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Die gemäß §13 Abs 1 JGG festgesetzte Probezeit endet mit dem Beginn des letzten Tages der Frist. Wegen einer im Laufe dieses ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs3 BJGG 1961 §45
Rechtssatz:
Aktenmäßige Behandlung des Antrages auf nachträgliche Festsetzung der Strafe. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte 5 Os 1414/53 Entscheidungstext OGH 15.01.1954 5 Os 1414/53 Veröff: EvBl 1954/219 S 320 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0088674 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs1 CJGG 1961 §45
Rechtssatz:
Ein Urteil ist hinsichtlich des Aufschubes des Ausspruches über die verwirkte Strafe nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung anfechtbar. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte 5 Os 90/52 Entscheidungstext OGH 18.11.1952 5 Os 90/52 Veröff: EvBl 1952/255 S 388 ... mehr lesen...