Norm
JGG 1961 §45Rechtssatz
Zuständigkeit bei Zuweisung einer Strafsache gemäß § 63 StPO lediglich hinsichtlich der neuen Strafsache, nicht aber hinsichtlich des früheren (nicht beendeten) Verfahrens. (Zum JGG 1949)Zuständigkeit bei Zuweisung einer Strafsache gemäß Paragraph 63, StPO lediglich hinsichtlich der neuen Strafsache, nicht aber hinsichtlich des früheren (nicht beendeten) Verfahrens. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088594Dokumentnummer
JJR_19601028_OGH0002_0080OS00373_6000000_001