Norm
JGG 1961 §13 Abs3 BRechtssatz
Wird ein die Strafe gemäß dem § 42 Abs 3 JGG nachträglich festsetzendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat der Oberste Gerichtshof gemäß dem § 290 Abs 1 StPO eine dem früher gefällten Urteil (§ 13 JGG) zum Nachteil des Angeklagten anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. (Zum JGG 1949)Wird ein die Strafe gemäß dem Paragraph 42, Absatz 3, JGG nachträglich festsetzendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, hat der Oberste Gerichtshof gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO eine dem früher gefällten Urteil (Paragraph 13, JGG) zum Nachteil des Angeklagten anhaftende materiellrechtliche Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088703Dokumentnummer
JJR_19590116_OGH0002_0080OS00319_5800000_001