Norm: JGG 1961 §6JGG 1961 §27 Abs3JGG 1961 §27 Abs4
Rechtssatz:
Das nach § 27 Abs 4 JGG 1961 zuständige Gericht hat auch dann über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 6 JGG 1961 zu entscheiden, wenn über den unter der väterlichen Gewalt stehenden Zögling ein P-Akt geführt wird. Das nach Paragraph 27, Absatz 4, JGG 1961 zuständige Gericht hat auch dann über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 6, JGG 1961 zu entsche... mehr lesen...