Norm
JGG 1961 §6Rechtssatz
Das nach § 27 Abs 4 JGG 1961 zuständige Gericht hat auch dann über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 6 JGG 1961 zu entscheiden, wenn über den unter der väterlichen Gewalt stehenden Zögling ein P-Akt geführt wird.Das nach Paragraph 27, Absatz 4, JGG 1961 zuständige Gericht hat auch dann über die Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 6, JGG 1961 zu entscheiden, wenn über den unter der väterlichen Gewalt stehenden Zögling ein P-Akt geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088575Dokumentnummer
JJR_19630206_OGH0002_0060ND00020_6300000_001