Entscheidungen zu § 179 Abs. 1 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 1999/1/14 2Ob342/98b, 1Ob155/10s, 2Ob52/19i, 2Ob126/19x

Norm: AußStrG §179 Abs1AußStrG 2005 §183 Abs1
Rechtssatz: Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des § 179 Abs 1 AußStrG nachträglich hervorkommen. Entscheidungstexte 2 Ob 342/98b Entscheidungstext OGH 14.01.1999 2 Ob 342/98b 1 Ob 155/10s Entscheidu... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.01.1999

RS OGH 1976/1/13 5Ob247/75 (5Ob248/75, 5Ob249/75)

Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 CAußStrG §179 Abs1
Rechtssatz: Das Gesetz enthält keine Vorschrift über das gemäß § 179 Abs 1 AußStrG nach Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens durchzuführende Verfahren. Die Ansicht, beim Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens in einem auf Grund einer unbedingten Erbserklärung durchgeführten und mit Einantwortung beendeten Verlassenschaftsverfahren stehe es nur der Erbin zu, das eidesstättige Vermögensbeke... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.01.1976

Entscheidungen 1-2 von 2