RS OGH 2020/6/29 2Ob342/98b, 1Ob155/10s, 2Ob52/19i, 2Ob126/19x

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Veröffentlicht am 14.01.1999
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Rechtssatz

Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des § 179 Abs 1 AußStrG nachträglich hervorkommen.Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG nachträglich hervorkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111497

Im RIS seit

13.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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