Rechtssatz
Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des § 179 Abs 1 AußStrG nachträglich hervorkommen.Wenn nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes zum Nachlass gehöriges Vermögen vorhanden ist, dann kann dieses nicht im Sinne des Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG nachträglich hervorkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111497Im RIS seit
13.02.1999Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021