RS OGH 1976/1/13 5Ob247/75 (5Ob248/75, 5Ob249/75)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1976
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §97 C
AußStrG §179 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz enthält keine Vorschrift über das gemäß § 179 Abs 1 AußStrG nach Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens durchzuführende Verfahren. Die Ansicht, beim Hervorkommen weiteren Nachlaßvermögens in einem auf Grund einer unbedingten Erbserklärung durchgeführten und mit Einantwortung beendeten Verlassenschaftsverfahren stehe es nur der Erbin zu, das eidesstättige Vermögensbekenntnis zu ergänzen, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 247/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 5 Ob 247/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099388

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0050OB00247_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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