Entscheidungen zu § 141 Abs. 1 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2021/6/24 3Ob87/21x

Norm: AußStrG §141 Abs1
Rechtssatz: Es ist Erben oder erbantrittserklärten Personen auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren und unbeeinflussten Willen entsprochen haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.06.2021

RS OGH 2020/12/17 6Ob243/20h

Norm: AußStrG 2005 §141 Abs1
Rechtssatz: § 141 AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere
Norm: . Daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.2020

RS OGH 2020/12/17 6Ob243/20h

Norm: AußStrG 2005 §141 Abs1
Rechtssatz: Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 243/20h Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 243/20h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133410 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.12.2020

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