Norm
AußStrG 2005 §141 Abs1Rechtssatz
§ 141 AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere Norm. Daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist.Paragraph 141, AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, ZPO die speziellere Norm. Daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, Paragraph 141, AußStrG (und nicht Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, ZPO) anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133409Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024