RS OGH 2024/5/28 6Ob243/20h; 2Ob70/24v

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Norm

AußStrG 2005 §141 Abs1

Rechtssatz

§ 141 AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO die speziellere Norm. Daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, § 141 AußStrG (und nicht § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO) anzuwenden ist.Paragraph 141, AußStrG ist betreffend die Akteneinsicht in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzverfahren gegenüber Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, ZPO die speziellere Norm. Daraus folgt, dass in dem Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird, Paragraph 141, AußStrG (und nicht Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, ZPO) anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

  • RS0133409">6 Ob 243/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 243/20h
  • RS0133409">2 Ob 70/24v
    Entscheidungstext OGH 28.05.2024 2 Ob 70/24v
    Beisatz: Wenngleich § 141 Abs 1 erster Satz AußStrG von der „vertretenen Person“ spricht, kann kein Zweifel bestehen, dass die Regelung der Akteneinsicht unabhängig davon gilt, ob im Verfahren tatsächlich ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde oder nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133409

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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