Norm
AußStrG 2005 §141 Abs1Rechtssatz
Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.Das in Paragraph 141, AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133410Im RIS seit
08.02.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021