Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass sie ihren Hund, der am 29.06.2011 in Graz eine Person verletzt habe, nicht innerhalb von zehn Tagen zweimal tierärztlich untersuchen habe lassen. Die Anzeige sei von der Veterinärbehörde erstattet worden, da von keinem Tierarzt ein diesbezügliches Untersuchungszeugnis übermittelt worden wäre. Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 64 iVm § 41 Z 2 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idg... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: TSG §64 TSG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 TSG § 64 gültig von 01.05.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/1998 TSG § 64 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1998 zuletzt geändert d... mehr lesen...