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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
TSG §64Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau C F, geb. am, B, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.09.2011, GZ: 032411/2011-3, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass sie ihren Hund, der am 29.06.2011 in Graz eine Person verletzt habe, nicht innerhalb von zehn Tagen zweimal tierärztlich untersuchen habe lassen. Die Anzeige sei von der Veterinärbehörde erstattet worden, da von keinem Tierarzt ein diesbezügliches Untersuchungszeugnis übermittelt worden wäre.
Hiedurch habe sie eine Übertretung des § 64 iVm § 41 Z 2 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 idgF, und Punkt 3.) der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178/1909, und Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 01.02.1980, Zahl: III-39,642/23-8/80, begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe sie eine Übertretung des Paragraph 64, in Verbindung mit Paragraph 41, Ziffer 2, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909, idgF, und Punkt 3.) der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178 aus 1909,, und Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 01.02.1980, Zahl: III-39,642/23-8/80, begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 27.09.2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin verwies darauf, dass sie ihren Hund nicht innerhalb der vorgeschriebenen zehn Tage ein zweites Mal untersuchen habe lassen können, da sie erst drei Wochen nach dem Vorfall von der Polizei informiert worden sei. Auch sei es für sie nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Biss gehandelt habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 25.01.2012 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Berufungswerberin unter Beiziehung der Zeugen Inspektor E H und Ge P durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Zeuge P ist am 29.06.2011 um ca. 17.30 Uhr von seiner Wohnung in der Hst, S, quer durch die Wohnsiedlung in Richtung des Sp-Marktes in der K Str gegangen. Dem Zeugen ist im Zuge dessen eine Frau aufgefallen, die sich bei den Postkästen aufgehalten hat. In ihrer unmittelbaren Nähe befand sich ein Hund (Mischling), welcher weder angeleint war, noch einen Maulkorb trug. Als der Zeuge an dieser Frau vorbeigehen wollte, ist er plötzlich von dem Hund attackiert und in den Bereich des rechten Knies gebissen worden. Der Hund hat einmal zugebissen und dann sofort wieder losgelassen. Die Frau hat etwas zu dem Hund gesagt. Der Zeuge selbst hat mit der Frau nicht gesprochen, er ist weitergegangen.
Da in Folge Schmerzen im Bereich der Bissstelle auftraten, ist der Zeuge am 30.06.2011 ins LKH-West gefahren. Dort wurde die Wunde behandelt und hat der Zeuge auch entsprechende Impfungen (Tetanus und Tollwut) erhalten.
Der Zeuge P hat in weiterer Folge im Bereich der Postkästen einen Zettel aufgehängt, mit der Bitte, dass sich die Hundebesitzerin melden möge. Er hat auch seine Telefonnummer angegeben. Im Zuge eines in weiterer Folge wegen des Vorfalles geführten Telefonates war eine geordnete Klärung des Sachverhaltes nicht möglich. Da sich sonst niemand meldete, ist der Zeuge zur Polizei gegangen und hat den Vorfall zur Anzeige gebracht.
In weiterer Folge hat der Zeuge Inspektor H, dieser hat bei der PI S den Vorfall schriftlich aufgenommen, Nachforschungen betreffend der Besitzerin des tatgegenständlichen weißen Mischlingshundes getätigt. Es hat sich herausgestellt, dass die Berufungswerberin (Frau C F) die Besitzerin des Hundes ist. Im Genaueren hat Inspektor H mit der Berufungswerberin am 18.07.2011 Kontakt aufgenommen und hat diese am 18.07.2011 bestätigt, dass sie die Besitzerin des Hundes ist. Dass ihr Hund Herrn P gebissen hat, konnte die Berufungswerberin nicht 100 %ig ausschließen. Inspektor H hat der Berufungswerberin am 18.07.2011 ein sogenanntes Tierbiss-Formular ausgehändigt, welches folgenden Inhalt hatte:
Verletzung eines Menschen durch ein Tier
Das Tier des/der: F C
Nationale des Tieres: Mischling, weiß, Name: Benny
Erkennungschip vorhanden: Ja / 941000002388107
hat am 29.06.2011 in G, B
den/die: Ge P verletzt.
Der Tierbesitzer ist gemäß § 41 Z. 2 des Tierseuchengesetzes RGBl. Nr. 177/1999 verpflichtet, das Tier auf seine Kosten einer zweimalig tierärztlichen Untersuchung auf Wutkrankheit zu unterziehen und zwarDer Tierbesitzer ist gemäß Paragraph 41, Ziffer 2, des Tierseuchengesetzes RGBl. Nr. 177 aus 1999, verpflichtet, das Tier auf seine Kosten einer zweimalig tierärztlichen Untersuchung auf Wutkrankheit zu unterziehen und zwar
Während der 10-tätigen Beobachtungsfrist ist das Tier so zu verwahren, dass es nicht entweichen und nicht mit fremden Personen in Berührung kommen kann. Handelt es sich um einen Hund, der vorübergehend außer Haus gebracht werden muss, so ist er mit einem geeigneten Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen.
Jede Erkrankung oder Veränderung im Benehmen, sowie ein etwa plötzliches Verenden des Tieres (auch in Folge äußerer Gewalteinwirkung) ist dem Untersuchungstierarzt sofort mitzuteilen. Als besonders auffallend ist zu beachten: scheues Benehmen, verminderte oder fehlende Fresslust, Beißlust, starrer Blick, Fressen von Holz, Stroh udgl., Lähmungen (besonders Unterkiefer und Hinterhand).
Ein Wechsel des zuständigen Aufenthaltsortes des Tieres ist während der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung nur mit Zustimmung des Untersuchungstierarztes zulässig.
Die Tötung, der Abverkauf oder jede sonstige Veräußerung des zu beobachtenden Tieres ist verboten.
Die Kosten der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung sind gemäß § 41 des Tierseuchengesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.Die Kosten der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung sind gemäß Paragraph 41, des Tierseuchengesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.
Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird gemäß § 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird gemäß Paragraph 64, des Tierseuchengesetzes bestraft.
Obiger Sachverhalt ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen Ge P und Inspektor E H und wird von der Berufungswerberin nicht weiter bestritten.
Die Berufungswerberin bestätigte, dass mit ihr am 18.07.2011 bei der Polizeiinspektion S in der gegenständlichen Angelegenheit ein Protokoll aufgenommen wurde. Es ist ihr auch ein sogenanntes Tierbiss-Formular ausgehändigt worden. Die Berufungswerberin ist sodann am Abend des 19.07.2011 zu ihrer Tierärztin, Frau Dr. Hu, gegangen. Frau Dr. Hu teilte der Berufungswerberin mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine entsprechende tierärztliche Untersuchung samt Befund keinen Sinn mehr habe. Eine solche Untersuchung auf Wutkrankheit nach einem Biss wäre nur in den ersten zehn Tagen danach zielführend.
Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass die Berufungswerberin den bezughabenden Impfpass ihres Hundes in der Verhandlung vorlegte und ist daraus ersichtlich, dass dieser die erforderlichen Impfungen aufwies.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu wie folgt auszuführen:
Gemäß § 41 Abs 2 Tierseuchengesetz sind Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Tierseuchengesetz sind Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden. Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
In den Durchführungsbestimmungen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen wird unter der Rubrik Wutkrankheit Punkt 3. ausgeführt, dass, so Menschen von einem Hund oder einer Katze verletzt worden sind, die Tötung des Tieres, auch wenn sie zulässig wäre, wenn möglich vermieden werden soll, das Tier vielmehr, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, eingefangen, sicher verwahrt und unter tierärztliche Beobachtung gestellt werden soll.
Die Verwahrung eines solchen Tieres und die Vornahme des tierärztlichen Untersuchung und weiteren Beobachtung desselben sind von der Sicherheitsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Sind solche Tiere getötet worden oder während der Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung verendet, so sind dieselben jedenfalls der Sektion zu unterziehen.
Entsprechend der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, welche wiederum in den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Vorbeugung gegen Wut bei Mensch, Erlass Zl. II-51.880/3-5/79, ihren Niederschlag fanden, sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, 10 Tage hindurch zu verwahren und tierärztlich zu beobachten. Während dieser 10 Tage sind sie jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und zwar möglichst unmittelbar, nachdem das Tier den Mensch verletzt hatte sowie am 10. Tag nach der Verletzung.
Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der entscheidenden Behörde (nach Rücksprache mit der Behörde erster Instanz) keine entsprechende Verordnung betreffend einer Untersuchungspflicht von tollwutverdächtigen Hunden bekannt ist. Der genannte Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz ist nicht als Verordnung kundgemacht worden. Daher setzt eine Strafbarkeit wegen der Nichtdurchführung der zweimaligen tierärztlichen Untersuchung innerhalb von 10 Tagen voraus, dass zeitgerecht eine entsprechende Anordnung, möglichst rasch nach der Verletzung, erfolgte.
Mit dem in Berufung gezogenen Straferkenntnis ist der Berufungswerberin - wie ausgeführt - zur Last gelegt worden, dass sie ihren Hund, der am 29.06.2011 in G eine Person verletzt hat, nicht innerhalb von zehn Tagen zweimal tierärztlich untersuchen lassen hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend des Ermittlungsergebnisses der Berufungswerberin erst am 18.07.2011 eine entsprechende Anordnung zur tierärztlichen Untersuchung ihres Hundes erteilt wurde. Diese Anordnung ging jedoch ins Leere, da der Berufungswerberin am 18.07.2011 eine zweimalige tierärztliche Untersuchung ihres Tieres auf Wutkrankheit, möglichst unmittelbar nachdem das Tier den Menschen verletzt hat (29.06.2011) sowie am 10. Tag nach der Verletzung, nicht (mehr) möglich war. Die Anordnung konnte von der Berufungswerberin nicht erfüllt werden. Ein Vorhalt, dass die Berufungswerberin im Nachhinein keine entsprechenden tierärztlichen Untersuchungen durchführen habe lassen, ist nicht erfolgt. Vor dem 18.07.2011 hat die Berufungswerberin keine diesbezügliche Anordnung erhalten.
Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Untersuchungspflicht; tierärztliche Untersuchung; Anordnung; Befolgungspflicht; SchutzzweckZuletzt aktualisiert am
18.05.2012