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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
TSG §64Rechtssatz
Entsprechend der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, welche in den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Vorbeugung gegen Wut bei Mensch (1979, 1980) ihren Niederschlag finden, sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, 10 Tage hindurch zu verwahren und tierärztlich zu beobachten. Während dieser 10 Tage sind sie jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und zwar aufgrund der Empfehlungen zeitlich "möglichst unmittelbar, nachdem das Tier den Menschen verletzt hatte, sowie am 10. Tag nach der Verletzung." (Eine Verordnung, wonach diese Untersuchungsverpflichtung vom Tierhalter auch ohne Anordnung erfüllt werden müsste, oder wonach Anordnungen über die zweimalige tierärztlichen Untersuchung auch erheblich nach der durch das Tier erfolgten Verletzung noch rechtsverbindlich seien, existiert nicht, zumal erheblich spätere Untersuchungen keinen klaren Aufschluss über eine zum Zeitpunkt der Verletzung bestehende Tollwuterkrankung des Tieres mehr zulassen und somit nicht sinnvoll sind. Vielmehr müsste nach den Richtlinien der Tierarzt auf Grund des erhobenen Befundes eine zusätzliche - spätere - Untersuchung für nötig erachten, was im Gegenstande nicht der Fall war). Daher setzt eine Strafbarkeit wegen Nichtentsprechung der behördlichen Anordnung an den Tierhalter, ein solches Tier "innerhalb von 10 Tagen zweimal tierärztlich untersuchen zu lassen", voraus, dass die Anordnung zeitgerecht, also möglichst rasch nach der Verletzung eines Menschen durch den Hund oder die Katze, erfolgt ist. Jedoch wurde das laut Straferkenntnis missachtete Tierbissformular, "den betreffenden Hund innerhalb von 10 Tagen zweimal tierärztlich untersuchen zu lassen", der Halterin des Hundes erst 19 Tage nach der vom Hund zugefügten Verletzung vom Polizeibeamten ausgehändigt. Somit konnte die Halterin dem Zweck der tierärztlichen Untersuchungspflicht von vornherein nicht mehr entsprechen, weshalb ihre Nichterfüllung der Anordnung keine Verletzung des § 64 TierseuchenG darstellte.Entsprechend der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, welche in den Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Vorbeugung gegen Wut bei Mensch (1979, 1980) ihren Niederschlag finden, sind Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt haben, 10 Tage hindurch zu verwahren und tierärztlich zu beobachten. Während dieser 10 Tage sind sie jedenfalls zweimal einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und zwar aufgrund der Empfehlungen zeitlich "möglichst unmittelbar, nachdem das Tier den Menschen verletzt hatte, sowie am 10. Tag nach der Verletzung." (Eine Verordnung, wonach diese Untersuchungsverpflichtung vom Tierhalter auch ohne Anordnung erfüllt werden müsste, oder wonach Anordnungen über die zweimalige tierärztlichen Untersuchung auch erheblich nach der durch das Tier erfolgten Verletzung noch rechtsverbindlich seien, existiert nicht, zumal erheblich spätere Untersuchungen keinen klaren Aufschluss über eine zum Zeitpunkt der Verletzung bestehende Tollwuterkrankung des Tieres mehr zulassen und somit nicht sinnvoll sind. Vielmehr müsste nach den Richtlinien der Tierarzt auf Grund des erhobenen Befundes eine zusätzliche - spätere - Untersuchung für nötig erachten, was im Gegenstande nicht der Fall war). Daher setzt eine Strafbarkeit wegen Nichtentsprechung der behördlichen Anordnung an den Tierhalter, ein solches Tier "innerhalb von 10 Tagen zweimal tierärztlich untersuchen zu lassen", voraus, dass die Anordnung zeitgerecht, also möglichst rasch nach der Verletzung eines Menschen durch den Hund oder die Katze, erfolgt ist. Jedoch wurde das laut Straferkenntnis missachtete Tierbissformular, "den betreffenden Hund innerhalb von 10 Tagen zweimal tierärztlich untersuchen zu lassen", der Halterin des Hundes erst 19 Tage nach der vom Hund zugefügten Verletzung vom Polizeibeamten ausgehändigt. Somit konnte die Halterin dem Zweck der tierärztlichen Untersuchungspflicht von vornherein nicht mehr entsprechen, weshalb ihre Nichterfüllung der Anordnung keine Verletzung des Paragraph 64, TierseuchenG darstellte.
Schlagworte
Untersuchungspflicht; tierärztliche Untersuchung; Anordnung; Befolgungspflicht; SchutzzweckZuletzt aktualisiert am
18.05.2012