Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B). Spruchpunkt C ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 4 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B). Spruchpunkt C sc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.). Spruchpunkt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.). Mit dem ange... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.). Spruchpunkt ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B.). Spruchpunkt ... mehr lesen...
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei waren Parteien des von der belangten Behörde zum Markt "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt)" (Markt gemäß § 1 Z 5 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008, BGBl II Nr 505/2008 (TKMV 2008)) durchgeführten Marktanalyseverfahrens. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei waren Parteien des von der belangten Behörde zum Markt "Anrufzustellung ... mehr lesen...
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei waren Parteien des von der belangten Behörde zum Markt "Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt)" (Markt gemäß § 1 Z 5 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008, BGBl II Nr 505/2008 (TKMV 2008)) durchgeführten Marktanalyseverfahrens. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei waren Parteien des von der belangten Behörde zum Markt "Anrufzustellung ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die der (Rechtsvorgängerin der) Mitbeteiligten auferlegten spezifischen Verpflichtungen für Leistungen, die auf dem Markt gemäß § 1 Z 3 TKMVO 2003 erbracht werden, "analog § 37 Abs 3 TKG 2003" auf. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die der (Rechtsvorgängerin der) Mitbeteiligten auferlegten spezifischen Verpflichtungen für Leistungen, die auf dem Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, TKMVO 2003 erbracht werd... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die gemäß § 133 Abs 7 TKG 2003 geltenden spezifischen Verpflichtungen der (Rechtsvorgängerin der) Mitbeteiligten, soweit sie sich auf die Leistungen beziehen, die dem Markt "Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz (Vorleistungsmarkt)" gemäß § 1 Z 9 TKMVO 2003 zugehörten, "analog § 37 Abs 3 TKG 2003" auf. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die gemäß Paragraph 133, Absatz 7, TKG 2003 geltenden spezifisc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die gemäß § 133 Abs 7 TKG 2003 geltenden Verpflichtungen der (Rechtsvorgängerin der) Mitbeteiligten, soweit sie sich auf die Leistungen beziehen, die dem Markt "Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz (Vorleistungsmarkt)" gemäß § 1 Z 9 TKMVO 2003 zugehörten, "analog § 37 Abs 3 TKG 2003" auf. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die gemäß Paragraph 133, Absatz 7, TKG 2003 geltenden Verpflichtungen der (R... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 48 Abs 1 und 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) für die Zusammenschaltung der Kommunikationsnetze der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Partei "in Ergänzung des Vertrages vom 10.6.2003 betreffend 'Interworking von Messaging Services' mit Wirksamkeit ab 1.5.2007" Regelungen betreffend die wechselseitige Übermittlung von Textnachrichten (Short Message Service, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" im Sinne des § 1 Z 5 Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A.), legte ihr gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf (Spruchpunkt B.) und hob die mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007,... mehr lesen...