Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:
1.Ziffer einsZugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
2.Ziffer 2Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
3.Ziffer 3Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);
4.Ziffer 4Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
5.Ziffer 5Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
6.Ziffer 6Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);
7.Ziffer 7Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
8.Ziffer 8Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
9.Ziffer 9Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);
10.Ziffer 10Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
11.Ziffer 11Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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