§ 1 TKMV 2008

TKMV 2008 - Telekommunikationsmärkteverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Folgende Märkte werden als sachlich relevant festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsZugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
  2. 2.Ziffer 2Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
  3. 3.Ziffer 3Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt);
  4. 4.Ziffer 4Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
  5. 5.Ziffer 5Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt);
  6. 6.Ziffer 6Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt);
  7. 7.Ziffer 7Terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
  8. 8.Ziffer 8Terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt);
  9. 9.Ziffer 9Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt);
  10. 10.Ziffer 10Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt);
  11. 11.Ziffer 11Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden.
In Kraft seit 01.02.2010 bis 31.12.9999
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