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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag.Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Juli 2010, Zl M 5/09-149, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 (weitere Partei:
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: A1 Telekom Austria AG in 1020 Wien, Lassallestraße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendung in der Höhe von Euro 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd § 1 Z 5 TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B). Spruchpunkt C schließlich betrifft die Aufhebung von der mitbeteiligten Partei mit einem früheren Bescheid der belangten Behörde auferlegten spezifischen Verpflichtungen.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Telekommunikationsgesetz 2003 fest, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei auf dem Vorleistungsmarkt "Anrufzustellung in ihr öffentliches Telefonnetz an festen Standorten" iSd Paragraph eins, Ziffer 5, TKMV 2008 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt A). Im Folgenden wurden der mitbeteiligten Partei näher bezeichnete spezifische Verpflichtungen auferlegt (Spruchpunkt B). Spruchpunkt C schließlich betrifft die Aufhebung von der mitbeteiligten Partei mit einem früheren Bescheid der belangten Behörde auferlegten spezifischen Verpflichtungen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht in der entscheidungswesentlichen Frage der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtung zur Kostenkontrolle (Fortschreibung früherer Obergrenzen) jenen Fällen, die mit den hg Erkenntnissen vom 27. Februar 2013, Zlen 2010/03/0136, 2010/03/0141, entschieden wurden. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird zur Begründung daher auf diese Erkenntnisse verwiesen.Der vorliegende Fall gleicht in der entscheidungswesentlichen Frage der Eignung der auferlegten spezifischen Verpflichtung zur Kostenkontrolle (Fortschreibung früherer Obergrenzen) jenen Fällen, die mit den hg Erkenntnissen vom 27. Februar 2013, Zlen 2010/03/0136, 2010/03/0141, entschieden wurden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird zur Begründung daher auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb - zur Gänze - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb - zur Gänze - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 19. März 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030125.X00Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013