Norm: TAbMG 1996 §39 Abs2
Rechtssatz:
Die in § 39 Abs 2 TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird. Die in Paragraph 39, Absatz 2, TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen ... mehr lesen...