RS OGH 2008/6/10 1Ob94/08t

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Norm

TAbMG 1996 §39 Abs2

Rechtssatz

Die in § 39 Abs 2 TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird.Die in Paragraph 39, Absatz 2, TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird.

Entscheidungstexte

  • RS0123636">1 Ob 94/08t
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 94/08t
    Beisatz: Vom Werbeverbot werden auch für potentielle Kunden sichtbare schriftliche Hinweise erfasst, in denen darüber informiert wird, wo ein bestimmtes Tabakfachgeschäft zu finden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123636

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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