Norm
TAbMG 1996 §39 Abs2Rechtssatz
Die in § 39 Abs 2 TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird.Die in Paragraph 39, Absatz 2, TabMG vorgesehenen Werbebeschränkungen dienen der Absicherung des Gebietsschutzes einer Tabaktrafik und sollen verhindern, dass durch Werbemaßnahmen der Kundenkreis einer Tabaktrafik beeinflusst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123636Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008