Norm: ALVG §12 Abs1ASVG §253b Abs2BezügeG §23 Abs2SUG §1 Z2
Rechtssatz: Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, stellen kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 169/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: ALVG §12 Abs1SUG §1 Z2
Rechtssatz: Unter einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 ALVG ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständig als auch der unselbständig Erwerbstätigen ist, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbs... mehr lesen...
Norm: ALVG §12 Abs1ASVG §253b Abs2BezügeG §23 Abs2SUG §1 Z2
Rechtssatz: Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, stellen kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 169/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: ALVG §12 Abs1SUG §1 Z2
Rechtssatz: Unter einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 ALVG ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständig als auch der unselbständig Erwerbstätigen ist, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbs... mehr lesen...
Norm: ALVG §12SUG §1 Z2
Rechtssatz: Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ALVG §12 Abs1SUG §1 Z2
Rechtssatz: Nur ein aus einer Beschäftigung resultierender, über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Einkommensbezug schließt Arbeitslosigkeit aus, wobei rechtlich völlig bedeutungslos ist, ob und auf welche Weise eine solche Beschäftigung vertraglich fundiert ist. Entscheidungstexte 10 ObS 89/93 Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 89/93 ... mehr lesen...
Norm: ALVG §12SUG §1 Z2
Rechtssatz: Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ALVG §12 Abs1SUG §1 Z2
Rechtssatz: Nur ein aus einer Beschäftigung resultierender, über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Einkommensbezug schließt Arbeitslosigkeit aus, wobei rechtlich völlig bedeutungslos ist, ob und auf welche Weise eine solche Beschäftigung vertraglich fundiert ist. Entscheidungstexte 10 ObS 89/93 Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 89/93 ... mehr lesen...