Norm
ALVG §12Rechtssatz
Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen.Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Ziffer 2, SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050693Im RIS seit
15.06.1993Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023