Norm
ALVG §12 Abs1Rechtssatz
Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, stellen kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen.Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, stellen kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Ziffer 2, SUG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086758Im RIS seit
17.10.1995Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023