Entscheidungen zu § 61 Abs. 2 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1973/12/12 5Ob260/73 (5Ob234/73, 5Ob259/73)

Entsprechend den Anträgen der protokollierten Firma Kaufhaus S OHG und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter Karlheiz K und Katharina K vom 4. September 1972 eröffnete das Kreisgericht Leoben mit den Beschlüssen vom selben Tag, Sa. 16, 17, 18/72, das Ausgleichsverfahren über die Vermögen der drei Antragsteller. Das Ausgleichsverfahren wurde in der Folge ohne ausdrücklichen Verbindungsbeschluß im Sinne der §§ 63 AO und 187 ZPO in einem Akt geführt. Mit den Beschlüssen vom 28. Mai... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 12.12.1973

RS OGH 1973/12/12 5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73))

Norm: AO §60AO §61 Abs2
Rechtssatz: Das Ausgleichsverfahren kann grundsätzlich nur über eine Person allein eröffnet werden. Wird das Ausgleichsverfahren über eine Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter eröffnet, ist das Verfahren hinsichtlich eines jeden Ausgleichsschuldners für sich durchzuführen, dh es ist außer dem Akt betreffend den Ausgleich über das Vermögen der Gesellschaft noch für den Ausgleich über das Vermög... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.12.1973

RS OGH 1973/12/12 5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73), 6Ob517/77, 7Ob570/85, 8Ob139/99w, 1Ob166/06b, 4O

Norm: AO §39 Abs1AO §60AO §61 Abs24.EVHGB Art7 Nr12HGB §128
Rechtssatz: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die L... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.12.1973

RS OGH 1973/12/12 5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73)

Norm: AO §39 Abs1AO §61 Abs24.EVHGB Art7 Nr12
Rechtssatz: Bei gleichzeitig anhängigen Ausgleichsverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter muß in jedem dieser Verfahren gesondert ein dem Gesetz (§ 3 Abs 1 Z 3 AO) entsprechender Ausgleich angeboten werden. Eine für alle Verfahren gemeinsame Quote (Solidarquote für Gesellschaft und Gesellschafter) ist unzulässig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.12.1973

RS OGH 1973/12/12 5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73), 3Ob70/81, 6Ob753/82

Norm: AO §60AO §61 Abs24.EVHGB Art7 Nr12d
Rechtssatz: Im Ausgleich über das Vermögen einer Handelsgesellschaft kommen die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit nichts anderes im Ausgleich bestimmt ist, jedem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Nach Art 7 Nr 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.12.1973

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