Norm
AO §39 Abs1Rechtssatz
Bei gleichzeitig anhängigen Ausgleichsverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter muß in jedem dieser Verfahren gesondert ein dem Gesetz (§ 3 Abs 1 Z 3 AO) entsprechender Ausgleich angeboten werden. Eine für alle Verfahren gemeinsame Quote (Solidarquote für Gesellschaft und Gesellschafter) ist unzulässig.Bei gleichzeitig anhängigen Ausgleichsverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter muß in jedem dieser Verfahren gesondert ein dem Gesetz (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AO) entsprechender Ausgleich angeboten werden. Eine für alle Verfahren gemeinsame Quote (Solidarquote für Gesellschaft und Gesellschafter) ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051846Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_002