RS OGH 1973/12/12 5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73))

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1973
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Norm

AO §60
AO §61 Abs2
  1. AO § 60 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 60 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. AO § 61 gültig von 01.07.2002 bis 28.02.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006
  2. AO § 61 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Das Ausgleichsverfahren kann grundsätzlich nur über eine Person allein eröffnet werden. Wird das Ausgleichsverfahren über eine Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter eröffnet, ist das Verfahren hinsichtlich eines jeden Ausgleichsschuldners für sich durchzuführen, dh es ist außer dem Akt betreffend den Ausgleich über das Vermögen der Gesellschaft noch für den Ausgleich über das Vermögen eines jeden Gesellschafters ein besonderer Akt zu bilden. Allerdings können die Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen im Sinne der §§ 187 ZPO, § 63 AO verbunden werden.Das Ausgleichsverfahren kann grundsätzlich nur über eine Person allein eröffnet werden. Wird das Ausgleichsverfahren über eine Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter eröffnet, ist das Verfahren hinsichtlich eines jeden Ausgleichsschuldners für sich durchzuführen, dh es ist außer dem Akt betreffend den Ausgleich über das Vermögen der Gesellschaft noch für den Ausgleich über das Vermögen eines jeden Gesellschafters ein besonderer Akt zu bilden. Allerdings können die Verfahren aus Zweckmässigkeitsgründen im Sinne der Paragraphen 187, ZPO, Paragraph 63, AO verbunden werden.

Entscheidungstexte

  • RS0052146">5 Ob 234/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 234/73
    Veröff: SZ 46/122 = EvBl 1974/101 S 215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052146

Dokumentnummer

JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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