Norm: AO §53 Abs6KO §156 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Der Gläubiger handelt fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Ausgleichverfahrens nicht beachtet. Der bloße Umstand, daß der Gläubiger laufend Mitteilungen eines Kreditschutzvereins über Insolvenzfäll... mehr lesen...
Der Kläger ist Alleininhaber der Firma A G, Modenhaus, in K. In seinem Auftrag führte der Beklagte in den Jahren 1965 und 1966 einen Geschäftsausbau an der zum Firmenvermögen gehörenden Liegenschaft EZ 66 KG K, Haus in der M-gasse 11, durch. Mit der am 3. 5. 1968 eingebrachten Klage begehrte der Kläger aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes, um die Schäden selbst beheben zu lassen, die Zahlung eines Deckungskapitals - nach Einschränkung - von S 83.442.20 sA. Im Zu... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6 IO §156 Abs4KO §156 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 156 heute IO § 156 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 156 gültig... mehr lesen...
Dem Beklagten stand auf Grund der rechtskräftigen Urteile des Landesgerichtes für ZRS. Wien und des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. September und 20. Dezember 1951 gegen die klagende Partei eine vollstreckbare Forderung im Betrage von 44.000 S zu. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde am 15. Feber 1952 zu 59 E 1578/52 des Bezirksgerichtes Innere Stadt die Fahrnisexekution bewilligt. Am 20. Oktober 1953 wurde zu 59 E 11405/53 zur Hereinbringung der Restforderung im Betrage von 2... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6KO §156 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Einem Kaufmann kann grundsätzlich zugemutet werden, daß er sich über die wirtschaftliche Lage seines Schuldners informiert und es beinhaltet die Unterlassung ein Verschulden. Ein solches Verschulden kann aber dann nicht angenommen... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6 EO §7 Abs2 Da AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 EO § 7 heute EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 7 gültig von 01.01.1995 b... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs6 AO § 53 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Der Gläubiger kann nicht die volle Bezahlung seiner Forderung verlangen, wenn ihn ein Mitverschulden daran trifft, daß seine Forderung im Gläubigerverzeichnisse nicht angeführt wurde.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...