Entscheidungen zu § 53 Abs. 3 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1992/4/8 9ObA65/92, 7Ob2021/96y, 6Ob2072/96s, 9ObA8/97k, 3Ob2434/96d, 9ObA16/98p, 9ObA159/98t

Norm: AO §53 Abs3AO §53 Abs4
Rechtssatz: § 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.04.1992

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