Entscheidungen zu § 17 AO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1979/5/3 7Ob621/79, 1Ob632/90, 1Ob597/93, 1Ob1681/94, 1Ob2029/96f, 6Ob304/99w, 7Ob164/18w, 4O

Norm: ABGB §1152 IABGB §1299 CRAO §17RATG allg
Rechtssatz: Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrages nach der Natur des Geschäftes auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht, sodaß auch nicht zur Sch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.05.1979

RS OGH 1978/3/8 1Ob534/78, 7Ob1525/86, 1Ob630/90, 1Ob598/91, 1Ob608/92, 2Ob145/05w, 7Ob201/07w, 7Ob1

Norm: ABGB §1152 IRAO §17RAO §37 Z4AHR allg
Rechtssatz: Den AHR kommt normativer Charakter nicht zu; sie stellen aber doch ein kodifiziertes Sachverständigengutachten für jene anwaltlichen Leistungen dar, die im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht geregelt werden, insbesondere für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafverfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 534/78 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.03.1978

RS OGH 1971/11/11 1Ob296/71, 1Ob534/78, 1Ob557/82, 13Os62/88, 8Ob508/89, 8Ob688/89, 1Ob630/90, 1Ob59

Norm: ABGB §1002ABGB §1152 IRAO §17RATG allg
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1971

RS OGH 1971/11/11 1Ob296/71, 1Ob11/72, 5Ob116/74, 1Ob654/76, 3Ob518/77, 1Ob570/78, 1Ob10/79, 7Ob621/

Norm: ABGB §1002ABGB §1299 CRAO §9 Abs1RAO §17RATG allg
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.11.1971

RS OGH 1924/4/8 1Ob247/24

Norm: ABGB §1152 JRAO 1868 §17
Rechtssatz: Unanwendbarkeit des Notariatstarifs für die Entlohnung des Rechtsanwaltes bei Errichtung zweiseitiger Verträge. Maßgeblichkeit der in Aussicht genommenen Pachtdauer für den Kostenersatz. Entscheidungstexte 1 Ob 247/24 Entscheidungstext OGH 08.04.1924 1 Ob 247/24 Veröff: SZ 6/136 European C... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.04.1924

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