Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AHK, Verbindungsgebühr, Erfolgszuschlag, AnwaltshonorarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026