RS OGH 2025/11/19 1Ob296/71; 1Ob534/78; 1Ob557/82; 13Os62/88; 8Ob508/89; 8Ob688/89; 1Ob630/90; 1Ob59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1971
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1152 I
AHK allg
RAO §17
RAT allg
Rechtsschutzversicherung allg
AHK §9 Abs2
AHK §13 Abs4
AHK §2 Abs2
AHK §12

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Paragraph 17, Absatz eins, RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 296/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 296/71
    Veröff: EvBl 1972/124 S 234 = NZ 1973,104
  • RS0038356">1 Ob 534/78
    Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 534/78
    Veröff: SZ 51/27
  • 1 Ob 557/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 557/82
    nur: Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (§ 17 Abs 1 RAO). Besteht keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt. (T1)
  • RS0038356">13 Os 62/88
    Entscheidungstext OGH 27.10.1988 13 Os 62/88
    Vgl auch
  • RS0038356">8 Ob 508/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 508/89
    Veröff: SZ 62/102 = AnwBl 1990,45 (Pritz)
  • RS0038356">8 Ob 688/89
    Entscheidungstext OGH 26.07.1990 8 Ob 688/89
    Veröff: AnwBl 1991,54
  • RS0038356">1 Ob 630/90
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 630/90
  • RS0038356">1 Ob 598/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 598/91
    Auch; nur T1; nur: Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen. (T2)
  • RS0038356">1 Ob 608/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 608/92
    Auch; Beisatz: Auch den von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gemäß § 37 RAO beschlossenen Autonomen Honorar - Richtlinien (AHR) kommt in diesem Zusammenhang Bedeutung zu. (T3)
  • RS0038356">1 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
    nur T2; nur: Hiebei kommt in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht. Allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif analog anzuwenden. (T4)
  • RS0038356">3 Ob 543/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 3 Ob 543/95
    nur T1
  • RS0038356">6 Ob 2299/96y
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2299/96y
    nur T1
  • RS0038356">9 Ob 111/98h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 111/98h
    Beisatz: Erst mangels eines entsprechenden Tarifs kommt den AHR als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu. (T5); Beisatz: Für Unterhaltssachen gilt jedoch § 9 Abs 1 RATG. (T6)
  • RS0038356">1 Ob 364/99g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 364/99g
    Beis wie T5
  • RS0038356">9 Ob 104/00k
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 104/00k
    Beis wie T6
  • RS0038356">3 Ob 80/06w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 80/06w
    Auch; Beis wie T5
  • RS0038356">9 Ob 120/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 120/06x
    Auch; nur T4
  • 16 Bkd 5/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 5/07
  • RS0038356">1 Ob 97/09k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 97/09k
    Auch; Beisatz: Die zwingende Bemessungsvorschrift des § 10 Z 6 lit a RATG (Höchstgrenze von 19.620 EUR) gilt auch bei mehreren beanstandeten Äußerungen. Sie ist - mangels anderweitiger Vereinbarung - auch Grundlage für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten. (T7)
  • RS0038356">7 Ob 143/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 143/12y
    nur T1; auch nur T4
  • RS0038356">8 Ob 92/14h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 92/14h
    Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung zwischen Klient und Rechtsanwalt über die Höhe des Stundensatzes. In Bezug auf den Zeitaufwand ist eine Angemessenheitskontrolle zulässig. (T8)
  • RS0038356">1 Ob 60/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 60/17f
    Auch; Beis wie T8
  • RS0038356">5 Ob 95/18h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 95/18h
    Beis wie T5
  • RS0038356">10 Ob 25/22g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 25/22g
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Realteilungsvertrag nach den AHK. (T9)
  • RS0038356">3 Ob 12/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.03.2023 3 Ob 12/23w
    vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz unter nachträglicher Reduktion des Stundensatzes ab einer bestimmten Stundenanzahl pro Monat. (T10)
  • RS0038356">7 Ob 208/22x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 208/22x
    Beisatz wie T5: Die AHR bzw. AHK sind auch im Rahmen des Art 6.6.1. ARB 2003 für die Frage der Angemessenheit von anwaltlichen Leistungen heranzuziehen, die im RATG nicht geregelt sind (T11)
  • RS0038356">7 Ob 52/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.06.2024 7 Ob 52/24h
    vgl; Beisatz: Eine Verbindungsgebühr gemäß § 9 Abs 2 AHK steht für die Beschwerde und die Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht nicht zu. (T12)
    Beisatz: Warum der Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK mit 25 % begrenzt sein soll, wie dies Teile des Schrifttums behaupten, ist weder den AHK noch den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015) zu entnehmen. Im Übrigen kann die Kürzung des Honorars schon deshalb nicht mit einem bestimmten Prozentsatz limitiert sein, weil Zweck des § 2 Abs 2 AHK die Festsetzung des für den konkreten Einzelfall angemessenen Honorars ist. (T13)
    Beisatz: Hier: Aufgrund der Anwendung der für ein geschworenengerichtliches Verfahren angemessenen Honoraransätze sowie der Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 26.200 EUR auf ein Verwaltungsstrafverfahren, in dem eine Geldstrafe von 300 EUR verhängt wurde und in dem lediglich die Übermittlung der Lenkerauskunft an die Behörde strittig war, ist ein Abschlag gemäß § 2 Abs 2 AHK von 50 % angemessen. (T14)
    Beisatz: Für den Erfolgszuschlag nach § 12 AHK muss eine gewisse Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den als Erfolg aufgefassten Ausgang eines Verfahrens jedenfalls vorliegen. Die Komplexität der Rechtssache ist aber kein Aspekt dieser „Verdienstlichkeit“ und damit kein Grund für die Minderung des Erfolgszuschlags. Dieser Umstand kann vielmehr nur zur Minderung jenes Honorars herangezogen werden, zu dem dann der Erfolgszuschlag hinzuzurechnen ist, käme es doch sonst zu einer doppelten Berücksichtigung der Minderkomplexität einer Rechtssache. Die prozentuelle Höhe des Erfolgszuschlags selbst ist vielmehr nur dann zu mindern, wenn der Rechtsanwalt zur Erreichung des Erfolgs nicht oder nur unterdurchschnittlich in dem Sinn verdienstlich geworden ist, als dass sich seine Tätigkeit nicht oder nur gering auf den Verfahrenserfolg ausgewirkt hat. (T15)
  • RS0038356">7 Ob 45/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.06.2024 7 Ob 45/24d
    vgl; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13; Beisatz nur wie T15
  • RS0038356">2 Ob 82/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 82/25k
    Beisatz wie T5
    Beisatz: Ein Abschlag nach § 2 Abs 2 AHK ist nur vorzunehmen, wenn die Leistungen nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich unterschreiten. (T16)
  • RS0038356">10 Ob 38/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 38/25y
    Beisatz nur wie T8
  • RS0038356">7 Ob 174/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 174/25a
    nur T1; Beisatz nur wie T5

Schlagworte

AHK, Verbindungsgebühr, Erfolgszuschlag, Anwaltshonorar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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