Entscheidungen zu § 2 Abs. 3 RichtWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS OGH 2017/11/20 5Ob74/17v, 5Ob242/18a, 5Ob150/19y, 5Ob128/20i, 5Ob140/20d, 5Ob214/20m, 5Ob104/21m,

Norm: MRG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.11.2017

TE OGH 2004/6/15 5Ob130/04k

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Entscheidung | OGH | 15.06.2004

TE OGH 2000/1/25 5Ob5/00x

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Entscheidung | OGH | 25.01.2000

RS OGH 2000/1/25 5Ob5/00x

Norm: MRG idF 3. WÄG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist. Entscheidungstexte 5 Ob 5/00x Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 5/00x ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.01.2000

RS OGH 2000/1/25 5Ob5/00x, 5Ob130/04k, 5Ob42/15k, 5Ob158/18y, 5Ob70/19h

Norm: MRG §16 Abs1 Z2MRG idF 3. WÄG §16 Abs4RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.01.2000

TE OGH 1998/12/15 5Ob199/98w

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Entscheidung | OGH | 15.12.1998

RS OGH 1998/12/15 5Ob199/98w, 5Ob188/14d, 5Ob102/17m, 5Ob74/17v, 5Ob188/18k, 5Ob242/18a, 5Ob158/18y,

Norm: RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Die durchschnittliche Lage ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel höchstens als durchschnittlich einzustufen ist. Hier wird kein "Begriffsmerkmal der Normwohnung" gegeben, sondern nur für Wiener Verhältnisse klargestellt, dass Wohnungen in solchen Teilen der Stadt höchstens als durchschnittlich ein... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.12.1998

RS OGH 1998/12/15 5Ob199/98w

Norm: RichtWG §2 Abs3
Rechtssatz: Die in § 2 Abs 3 RichtWG für Wiener Verhältnisse auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Ansammlung von Begriffsmerkmalen stellt nur klar, daß eine derartige Lage als durchschnittliche Lage und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist. Der Schluß, jegliche Lage außerhalb dieser abgewohnten Viertel sei bereits überdurchschnittlich, ist nicht zu ziehen. Entscheidungs... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 15.12.1998

Entscheidungen 1-8 von 8

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