RS OGH 2000/1/25 5Ob5/00x, 5Ob130/04k, 5Ob42/15k, 5Ob158/18y, 5Ob70/19h

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Norm

MRG §16 Abs1 Z2
MRG idF 3. WÄG §16 Abs4
RichtWG §2 Abs3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113014

Im RIS seit

24.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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