RS OGH 2000/1/25 5Ob5/00x

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Rechtssatz

Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des § 16 Abs 3 MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht entbehrlich ist.Eine besondere Lage, welche zu einem Zuschlag im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, MRG berechtigt, ist keineswegs notorisch, weshalb eine ausdrückliche Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, MRG nicht entbehrlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113015

Dokumentnummer

JJR_20000125_OGH0002_0050OB00005_00X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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