Norm: StPO §71 Abs5StPO §115UrhG §91UrhG §92 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Gemäß § 93 Abs 1 UrhG können zur Sicherung der auf Grund des § 92 UrhG beantragten Maßnahmen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1295 IIIUrhG §92 Abs1
Rechtssatz: 1.) Die Interessen des Eigentümers sind im Strafverfahren auf Grund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Interessenabwägung - neben der durch § 92 Abs 3 UrhG zugestandenen Einflußnahme auf das Strafverfahren - lediglich im Rahmen des § 82 Abs 3 UrhG zu berücksichtigen, nicht aber auch nach § 82 Abs 4 und 5 leg cit. 2.) Die vom Privatankläger beanspruchte Vernichtung der Eingriffs... mehr lesen...