Norm
StPO §71 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, StPO hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft.
Gemäß § 93 Abs 1 UrhG können zur Sicherung der auf Grund des § 92 UrhG beantragten Maßnahmen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, UrhG können zur Sicherung der auf Grund des Paragraph 92, UrhG beantragten Maßnahmen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000194Im RIS seit
19.12.2018Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018