Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
1.) Die Interessen des Eigentümers sind im Strafverfahren auf Grund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Interessenabwägung - neben der durch § 92 Abs 3 UrhG zugestandenen Einflußnahme auf das Strafverfahren - lediglich im Rahmen des § 82 Abs 3 UrhG zu berücksichtigen, nicht aber auch nach § 82 Abs 4 und 5 leg cit.
2.) Die vom Privatankläger beanspruchte Vernichtung der Eingriffsgegenstände beruht auf einem ihm zur Wahrung seiner urheberrechtlichen Interessen von Gesetzgeber ausdrücklich zugestandenen Recht, durch welches der grundsätzliche Schutz des Eigentums als eines absoluten Rechtes - wie es ebenso aber auch das Urheberrecht ist - durchbrochen wird. Demgemäß kann somit weder von einer Rechtswidrigkeit, noch davon die Rede sein, daß der Eigentümer ein ihm zustehendes Recht mißbräuchlich, weil in bloßer Schädigungsabsicht ohne Wahrung berechtigter Eigeninteressen, ausgeübt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022965Dokumentnummer
JJR_19831025_OGH0002_0020OB00522_8200000_001