Norm: ABGB §1489 IIAUrhG §90 Abs1
Rechtssatz: Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Entscheidungstexte 4 Ob 2159/96w Entscheidungstext OGH 15.10.1996 ... mehr lesen...