Begründung: Die klagende LSG ist eine mit Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12.4.1983, 24.325/15/41a/83, in der Fassung des Bescheides vom 3.6.1983, 24.325/21/41a/83, genehmigte Verwertungsgesellschaft (siehe Dittrich, Urheberrecht2, 880 ff). Auf Grund von Wahrnehmungsverträgen mit der B***** Gesellschaft mbH und der G***** Markus S***** Gesellschaft mbH ist sie mit der treuhändigen Wahrnehmung der Rechte und Vergütungsansprüche dieser Gesellscha... mehr lesen...
Norm: UrhG §76 Abs1UrhG §76 Abs3
Rechtssatz:
Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem § 76 Abs 1 UrhG zuwider vervielfältigter, also ein eigens mit Hilfe der Schallplatte hergestellter gesonderter Schallträger (hier: ein MAZ-Band) benützt wurde. Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem Paragraph 76, Absatz eins, UrhG zuwider vervielfältigter, ... mehr lesen...
Norm: UrhG §76 Abs1UrhG §76 Abs3
Rechtssatz:
In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe eingeräumt; anstelle solcher Ausschließungsrechte ist lediglich ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs 3 UrhG vorgesehen. In Ansehung rechtmäßig hergestellter (verbreiteter) Schallträger ist deren Hersteller weder das ausschließliche Recht der öffe... mehr lesen...
Norm: UrhG §42UrhG §69 Abs3UrhG §76 Abs3
Rechtssatz:
Das Kopieren von Schallplatten auf Magnettonbänder in der Absicht, die Bänder in einem Geschäftslokale vor Magnetophon-Kaufinteressenten vorzuspielen, stellt keine Vervielfältigung "zum persönlichen Gebrauch" dar und ist daher ohne Zustimmung des Schallplattenherstellers verboten. Veröff: ÖBl 1953,34
Schlagworte *D* European Case Law ... mehr lesen...