RS OGH 1993/1/12 4Ob88/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Norm

UrhG §76 Abs1
UrhG §76 Abs3

Rechtssatz

Das Ausschließungsrecht der Schallträgerhersteller ist nur dann verletzt, wenn ein dem § 76 Abs 1 UrhG zuwider vervielfältigter, also ein eigens mit Hilfe der Schallplatte hergestellter gesonderter Schallträger (hier: ein MAZ-Band) benützt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077203

Dokumentnummer

JJR_19930112_OGH0002_0040OB00088_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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