Norm: ABGB §1175 UrhG §11 Abs3 UrhG ABGB § 1175 heute ABGB § 1175 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 ABGB § 1175 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2014
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehrer... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt aufgrund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12. 12. 1996 erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche treuhändig wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Vergütungsans... mehr lesen...
Norm: UrhGNov 1996 ArtVIUrhG §38
Rechtssatz:
Den Filmurhebern steht auch nach dem 31.12.1997 ein Anteil an den Kabelvergütungen und Satellitenvergütungen in Bezug auf Filme zu, mit deren Aufnahme nach dem 31.3.1996 begonnen wurde.
Entscheidungstexte 4 Ob 28/04b Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 28/04b European Cas... mehr lesen...
Begründung: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat Gerhard O***** (dessen Einzelrechtsnachfolgerin die Klägerin infolge einer Unternehmensübergabe ist) 1999 zusammen mit der Kulturmanagerin Eva H***** einen Internetauftritt im Umfang von ca. fünf bis zehn Webseiten, die den als Theater- und Fernsehschauspieler im deutschsprachigen Raum bekannten Beklagten präsentiert, entworfen, realisiert, unter einer aus dem Namen des Beklagten gebildeten Domain ins Netz gestellt und ihm - als... mehr lesen...
Norm: UrhG §38
Rechtssatz: Das Recht zur Verwertung des Films ensteht unmittelbar beim Filmhersteller. Arbeitet der Filmurheber im Auftrag eines gewerbsmäßigen Filmherstellers, dann erlangt er mit der Schöpfung zwar sein Urheberrecht und alle Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht aber die Verwertungsrechte. Eine im vorhinein erklärte Abtretung eines Rechtes, das er nie erwirbt, geht ins Leere. Anmerkung Zur gegenteil... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Kläger sind die eingeantworteten Erben nach ihrem am 23.10.1984 verstorbenen Vater, dem Schauspieler Oskar Werner. Der Beklagte - ein registrierter Verein - ist Veranstalter der jährlich stattfindeten " Österreichischen Filmtage Wels", welche der jeweils aktuellen Jahresschau der österreichischen Filmproduktion dienen. Ein bei dieser Welser Veranstaltung bereits einmal gezeigter aktueller Film wird dort kein zweites Mal aufgeführt; alte Filme werden nu... mehr lesen...
Norm: UrhG §10UrhG §38
Rechtssatz:
Verträge, mit denen der Urheber eines vorbestehenden Werkes einem anderen dessen Verfilmung, also die filmische Bearbeitung und Verwertung, gestattet, unterliegen - abgesehen von den Sonderregeln des IV. und V. Abschnittes des UrhG - den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Verträge, mit denen der Urheber eines vorbestehenden Werkes einem anderen dessen Verfilmung, also die filmische B... mehr lesen...
Norm: UrhG §24UrhG §38
Rechtssatz:
Da Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen auch schenkungsweise eingeräumt werden können, bedarf ein Schenkungsvertrag über die Gestattung derartiger Verwertungsrechte an einem erst künftig zu schaffenden Werk gemäß dem - insoweit über die in § 943 ABGB normierte Form des Schenkungsvertrages hinausgehenden - § 1 Abs 1 lit d NZwG zu seiner Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes, scheidet d... mehr lesen...
Norm: UrhG §38
Rechtssatz: Filmhersteller ist, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerks erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat. Daß seine Auftraggeber die für die Verwirklichung der Vorhaben erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt haben, steht dem nicht entgegen. Entscheidungstexte 4 Ob 168/90 Ents... mehr lesen...