Norm
UrhG §38Rechtssatz
Das Recht zur Verwertung des Films ensteht unmittelbar beim Filmhersteller. Arbeitet der Filmurheber im Auftrag eines gewerbsmäßigen Filmherstellers, dann erlangt er mit der Schöpfung zwar sein Urheberrecht und alle Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht aber die Verwertungsrechte. Eine im vorhinein erklärte Abtretung eines Rechtes, das er nie erwirbt, geht ins Leere.
Anmerkung
Zur gegenteiligen neueren Rechtsprechung aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben in EuGH C-277/10, Martin Luksan/Petrus van der Let siehe RS0129244Entscheidungstexte
Schlagworte
cessio legisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109111Im RIS seit
09.12.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023