RS OGH 2009/9/8 4Ob341/97v; 4Ob135/09w

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

UrhG §38

Rechtssatz

Das Recht zur Verwertung des Films ensteht unmittelbar beim Filmhersteller. Arbeitet der Filmurheber im Auftrag eines gewerbsmäßigen Filmherstellers, dann erlangt er mit der Schöpfung zwar sein Urheberrecht und alle Urheberpersönlichkeitsrechte, nicht aber die Verwertungsrechte. Eine im vorhinein erklärte Abtretung eines Rechtes, das er nie erwirbt, geht ins Leere.

Anmerkung

Zur gegenteiligen neueren Rechtsprechung aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben in EuGH C-277/10, Martin Luksan/Petrus van der Let siehe RS0129244

Entscheidungstexte

Schlagworte

cessio legis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109111

Im RIS seit

09.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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